+ 49 (0) 5933 66 0 info@lathen.de
So 9° / 10 ° CMo 12° / 10 ° C
0 Artikel

Meldewesen

Wenn Sie in die Samtgemeinde Lathen ziehen oder innerhalb der Samtgemeinde umziehen oder aber Ihren Wohnsitz hier aufgeben möchten, gibt es eine Menge zu erledigen.

Hierzu gehört auch, dass Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen. Jeder Wohnungswechsel wird im Melderegister eingetragen. Die entsprechenden Informationen und notwendigen Formulare halten wir hier für Sie bereit.


l

Anmeldung

Beschreibung

Wer eine Wohnung innerhalb der Samtgemeinde Lathen bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen im Bürgerservice des Rathauses Lathen anzumelden. Personen bis 16 Jahre müssen vom gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, sind durch diese anzumelden. Die Betreuung ist durch einen Betreuerausweis nachzuweisen. Die Anmeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines Ausweises erfolgen.

Ab dem 01.11.2015 ist zur Anmeldung des Wohnsitzes eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Sollte die meldepflichtige Person eine eigene Wohnung ziehen, so ist in diesen Fällen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Diese neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.

Die Anmeldung erfolgt kostenlos!
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Notwendige Unterlagen

Personalausweis und/oder Reisepass, Kinderreisepass

Stammbuch der Familie, falls vorhanden

evtl. Vollmacht bzw. Betreuerausweis

Wohnungsgeberbestätigung

Rechtliche Grundlagen

Bundesmeldegesetz

Formulare

Anmeldung
Beiblatt zur Bestimmung der Hauptwohnung


l

Ummeldung

Beschreibung

Wenn Sie innerhalb der Samtgemeinde Lathen umgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen im Bürgerservice des Rathauses Lathen ummelden. Die Ummeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines Ausweises erfolgen.

Die Ummeldung erfolgt kostenlos!
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Notwendige Unterlagen

Personalausweis und/oder Reisepass, Kinderausweis(e)
evtl. Vollmacht bzw. Betreuerausweis

Wohnungsgeberbestätigung

Rechtliche Grundlagen

Bundesmeldegesetz

Formulare

Umzugsmeldung


l

Abmeldung

Beschreibung

Wenn Sie eine andere Wohnung innerhalb des Bundesgebietes beziehen, ist eine Abmeldung seit dem 01.06.2004 nicht mehr erforderlich.
Sollten Sie eine Wohnung im Ausland beziehen oder aber eine Nebenwohnung im Samtgemeindegebiet aufgeben, ist weiterhin eine Abmeldung erforderlich.

Die Abmeldung erfolgt kostenlos!
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Notwendige Unterlagen

Personalausweis und/oder Reisepass, Kinderreisepass
evtl. Vollmacht bzw. Betreuerausweis

Wohnungsgeberbestätigung

Rechtliche Grundlagen

Bundesmeldegesetz

Formulare

Abmeldung


l

Meldebescheinigung

Beschreibung

Wenn Sie im Bereich der Samtgemeinde Lathen gemeldet sind, erhalten Sie auf Wunsch im Bürgerservice eine Melde-, Lebens- oder Haushaltsbescheinigung.

Gebühren
Meldebescheinigung: 7,50 EUR
erweiterte Meldebescheinigung: 9,00 EUR
Haushaltsbescheinigung: 7,50 EUR


l

Melderegisterauskünfte

Über welche Daten darf die Meldebehörde Auskunft geben?

Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen über

  • Vor- und Familiennamen
  • Anschrift
  • Doktorgrad

(= einfache Melderegisterauskunft)

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm darüber hinaus Auskunft gegeben werden über

  • Tag und Ort der Geburt
  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder nicht
  • Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort.

(= erweiterte Melderegisterauskunft)

Hinweise zur schriftlichen Beantragung

Eine schriftliche Anfrage wird nur bearbeitet, wenn sie vollständig ausgefüllt wurde; d.h. alle notwendigen Angaben enthält und die Gebühr entrichtet wurde (Zahlungsmöglichkeiten siehe Gebühren).

Seit 01.11.2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass Sie bei einem Antrag immer angeben müssen:

  • Angabe, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.
    Dieser Zweck muss konkret angegeben werden.

    • Beispiele: Adressabgleich für Dritte; Aktualisierung eigener Bestandsdaten; Forderungsmanagement; Bonitätsprüfung usw.
  • Angabe, ob die Auskunft zum Zwecke von Werbung und Adresshandel genutzt werden soll.
    • Auskünfte für Werbung/ Adresshandel sind nur noch zulässig, wenn die betroffene und nun gesuchte Person in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.
    • Die förmlich vorgeschriebene Einwilligung kann generell in den Bürgerbüros oder für jeden Einzelfall Ihnen gegenüber erfolgen.

Eine von uns erteilte Auskunft darf nur für den von Ihnen zuvor angegebenen Zweck verwendet werden. Danach ist sie zu löschen und darf nicht beliebig weitergenutzt oder weitergegeben werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz

Gebühren

  • 9 Euro einfache Melderegisterauskunft, gewerbliche Auskunft: 12,00 Euro
  • 18 Euro erweiterte Melderegisterauskunft

Ansprechpartner