Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2022

 

1. Haushaltssatzung der Samtgemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in der Sitzung am 27.01.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1.       im Ergebnishaushaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 8.487.300,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 8.442.600,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €

2.       im Finanzhaushaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.151.700,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 7.857.400,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 6.206.900,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 5.310.800,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 283.000,00 €

festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag

der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 14.358.600,00 €
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 13.451.200,00 €                        


§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.358.600,00 Euro festgesetzt.

§ 5

Der Hebesatz für die Bemessung der Samtgemeindeumlage wird auf 31,5 % der Steuerkraft für Umlagen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.

Der Anteil der an die Mitgliedsgemeinden weiterzureichende Schlüsselzuweisungen wird auf 22 % des Aufkommens festgesetzt.

Hinzu kommt eine von der Gemeinde Lathen zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 200.000,00 Euro.

§ 6

Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro.

Ferner sind als unerheblich anzusehen: Beträge (unbegrenzt),

– die der Verrechnung zwischen den Produkten/ Leistungen dienen,
– die wirtschaftlich durchlaufend sind,
– die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
– die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.

Lathen, den 27.01.2022

SAMTGEMEINDE LATHEN

Helmut Wilkens

-Samtgemeindebürgermeister-

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich  bekannt gemacht.

2.2 Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 18.02.2022 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden.
2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom

16.03.2022 – 24.03.2022 (einschließlich)

im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer O. 27, Erna-de-Vries-Platz 7 in 49762 Lathen während den Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Lathen, den 02.03.2022

SAMTGEMEINDE LATHEN
Der Samtgemeindebürgermeister

Haushaltssatzung der Samtgemeinde Lathen 2022 – Bekanntmachung