- Haushaltssatzung
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in der Sitzung am 29.01.2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird
1. | im Ergebnishaushalt | |
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | ||
1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 9.265.200,00 € |
1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 9.155.500,00 € |
1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 414.100,00 € |
1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 403.900,00 € |
2. | im Finanzhaushalt | |
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | ||
2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.825.800,00 € |
2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.326.700,00 € |
2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 897.400,00 € |
2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 6.159.400,00 € |
2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 5.262.000,00 € |
2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 358.800,00 € |
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
§ | der Einzahlungen des Finanzhaushaltes | 14.985.200,00 € |
§ | der Auszahlungen des Finanzhaushaltes | 14.844.900,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 5.262.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2018 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.470.900,00 € festgesetzt.
§ 5
Der Hebesatz für die Bemessung der Samtgemeindeumlage wird auf 29,00 % der Steuerkraft für Umlagen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.
Der Anteil der an die Mitgliedsgemeinden weiterzureichenden Schlüsselzuweisung wird auf
22 % des Aufkommens festgesetzt.
Hinzu kommt eine von der Gemeinde Lathen zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 150.300,00 €.
§ 6
Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i.S.d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 10.000,00 €.
Ferner sind als unerheblich anzusehen: Beträge (unbegrenzt),
- die der Verrechnung zwischen den Produkten/ Leistungen dienen,
- die wirtschaftlich durchlaufend sind,
- die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
- die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.
Lathen, den 29.01.2018
SAMTGEMEINDE LATHEN
Karl-Heinz Weber
Samtgemeindebürgermeister
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wir öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG sowie gem. § 15 Abs. 6 des Nds. Gesetzes über den Finanzausgleich i.V.m. § 111 Abs. 3 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 08.03.2018 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10, erteilt worden.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom
09.04.2018 bis 17.04.2018 (einschließlich)
im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Erna-de-Vries-Platz 7 in 49762 Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Lathen, den 21.03.2018
SAMTGEMEINDE LATHEN
Der Samtgemeindebürgermeister