Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2022
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Lathen in der Sitzung am 01.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. im Ergebnishaushaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 10.274.000,00 € |
1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 10.003.100,00 € |
1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 60.600,00 € |
1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 € |
2. im Finanzhaushaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 9.875.800,00 € |
2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 9.669.400,00 € |
2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 849.800,00 € |
2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 3.157.200,00 € |
2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 798.800,00 € |
2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 157.900,00 € |
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes | 11.524.400,00 € | |
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes | 12.984.500,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 798.800,00 Euro festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 413.000,00 Euro festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.645.900,00 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
1.1 | für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 350 v.H. |
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 350 v.H. |
2. | Gewerbesteuer | 350 v.H. |
§ 6
Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro.
Ferner sind als unerheblich anzusehen: Beträge (unbegrenzt),
– die der Verrechnung zwischen den Produkten/ Leistungen dienen,
– die wirtschaftlich durchlaufend sind,
– die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
– die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.
Lathen, den 01.03.2022
GEMEINDE LATHEN
Helmut Wilkens
-Gemeindedirektor-
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2.2 Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 31.03.2022 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden.
2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom
19.04.2022 – 27.04.2022 (einschließlich)
im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 27, Erna-de-Vries-Platz 7 in 49762 Lathen während den Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Lathen, den 07.04.2022
GEMEINDE LATHEN
Der Gemeindedirektor