1. Haushaltssatzung der Samtgemeinde Lathen für das Haushaltjahr 2020

 

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in der Sitzung am 30.01.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

 

1. im Ergebnishaushalt  
  mit dem jeweiligen Gesamtbetrag  
     
1.1 der ordentlichen Erträge auf 9.484.400,00
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 9.295.600,00
     
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00
     
2. im Finanzhaushalt  
  mit dem jeweiligen Gesamtbetrag  
     
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.077.400,00
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.401.800,00
     
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.079.800,00
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.685.500,00
     
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 720.300,00
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 275.900,00

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

 

§ der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 10.877.500,00
§ der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 11.363.200,00

 

§ 2


Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 720.300,00 Euro festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 310.000,00 Euro festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.512.800,00 Euro festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Hebesatz für die Bemessung der Samtgemeindeumlage wird auf 31,5 % der Steuerkraft für Umlagen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.

 

Der Anteil der an die Mitgliedsgemeinden weiterzureichende Schlüsselzuweisungen wird auf 15 % des Aufkommens festgesetzt.

 

Hinzu kommt eine von der Gemeinde Lathen zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 150.300,00 Euro.

 

§ 6

 

Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i.S.d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro.

 

Ferner sind als unerheblich anzusehen: Beträge (unbegrenzt),

 

  • die der Verrechnung zwischen den Produkten/ Leistungen dienen,
  • die wirtschaftlich durchlaufend sind,
  • die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
  • die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.

 

 

Lathen, den 30.01.2020

 

SAMTGEMEINDE LATHEN

 

 

Helmut Wilkens

-Samtgemeindebürgermeister-

 

 

  1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich  bekannt gemacht.

 

2.2 Die nach § 119 Abs.4,§ 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 27.02.2020 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden.

 

2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom

 

01.04.2020 – 09.04.2020 (einschließlich)

 

im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Erna-de-Vries-Platz 7 in 49762 Lathen während den Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

 

 

Lathen, den 24.03.2020

 

SAMTGEMEINDE LATHEN

Der Samtgemeindebürgermeister