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Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 und des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz NBrandSchG)  vom 18.07.2012 in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Absatz 2 und 5 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1) Nach § 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

  1. Einsätze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
  2. andere als in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
  3. freiwillige Einsätze,
  4. die Stellung einer Bandsicherheitswache,
  5. durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere:

a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,
d) Einfangen / Bergen von Tieren,
e) Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,
f)  Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.

(2) Bei unentgeltlichen Einsätzen bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr sind folgende Leistungen erstattungspflichtig:

  1. Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel
  2. Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei einer Brandbekämpfung  in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

(3) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung bestimmt sich nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG.

Demnach ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig
1. wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend,
2. wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 Nds- SOG gilt entsprechend,
3. wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat,
4. wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.

(2) Bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, bestimmt sich die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 5 BrandSchG.

(3) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Gebührentarif und –höhe

(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.

Für Rüst- und Nachbereitungszeit wird der nach oben aufgeführter Maßgabe errechneten Einsatzzeit eine halbe Stunde hinzugerechnet.

(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5 – Entstehen der Gebührenpflicht und –schuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit dem Überlassen der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

§ 6 – Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

§ 7 – Haftung

Die Samtgemeinde Lathen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 8 – Inkraftreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Samtgemeinde Lathen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 17.09.1996 außer Kraft.

 

Lathen, 13.12.2016

 

Samtgemeinde Lathen

 Karl-Heinz Weber

Samtgemeindebürgermeister