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Präambel:

In den Gemeinden trägt der Sport zu einem Gemeinschaftsgefühl bei. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist unabhängig vom Alter, Geschlecht, Nationalität oder Einkommen. Dadurch bietet der Sport vielen Menschen die Möglichkeit sich ehrenamtlich für die Gesellschaft zu engagieren. Des Weiteren leistet der Sport einen großen Beitrag für die Gesundheitserhaltung und -vorsorge der Bürger*Innen.

Auf Grund dessen hat die Samtgemeinde Lathen beschlossen, mit Hilfe dieser Richtlinie, den Erhalt und die Weiterentwicklung der Sportvereine zu fördern. Diese Richtlinie ist im Rahmen der Diskussion der Förderung der mehrgemeindlichen Sportstätten entstanden. Sie trägt dazu bei, einen fairen Umgang für alle Vereine und alle Sportstätten in der Samtgemeinde Lathen zu schaffen. Jedem Verein sollen die gleichen finanziellen Voraussetzungen und Möglichkeiten geschaffen werden sich weiterzuentwickeln, neue Angebote zu schaffen und den Verein zukunftsfähig zu gestalten.

 

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Fotoquelle: Freepik.com

§ 1 Zuwendungszweck

Die Samtgemeinde Lathen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuschüsse für Neubau-, Umbau,- und Erweiterungsmaßnahmen, sowie für die Sanierung der Sportstätten in der Samtgemeinde Lathen.

§ 2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle Sportvereine mit Sitz in der Samtgemeinde Lathen.

§3 Gegenstand der Förderung

  • Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die einen direkten Zusammenhang mit einer sportlichen Nutzung haben. Beispielhaft werden folgende Maßnahmen aufgeführt:
    1. Neu-, Erweiterungs-, Ersatz- und Umbaumaßnahmen,
    2. Sanierungsmaßnahmen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen (wesentliche Verbesserung).
  • Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
    1. Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungs-, Schulungs-, Gemeinschafts- und Mehrzweckräumen sowie Geschäfts- und Büroräume,
    2. Zuschaueranlagen (u.a. Tribünen), Überdachungen und Reklameflächen,
    3. Maßnahmen im Zusammenhang mit kommerziell genutzten Räumlichkeiten (Vereinsgaststätte, Kassenhäuschen, Kiosk, Küche, Getränkelager, Kühlraum, Grillhütten, Getränkepavillion)
    4. Maßnahmen in Zusammenhang mit langfristig vermieteten baulichen Anlagen (Wohnungen)
    5. Freizeitsportanlagen (Spaßbad, Minigolfanlagen, Bolzplätze, Soccer-Courts, Skateranlagen, usw.)
    6. Errichtung/Sanierung von Sporthallen
    7. Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen
    8. Grunderwerbs-, Erschließungs-, und Finanzierungskosten
    9. bewegliche Vermögensgegenstände (insbesondere Fahrzeuge und Sportgeräte)
  • Nicht gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen im Bereich Schieß-, Golf-, Luft-, Motor- und Wassersport.
  • Maßnahmen an Schulsportanlagen sind grundsätzlich nicht aus Mitteln dieser Förderung zu finanzieren. Für die rein schulischen Sportanlagen ist die Samtgemeinde Lathen selbst zuständig.
  • Für einzelne Maßnahmen gelten besondere Regelungen:
    1. Flutlichtanlagen:

Die Errichtung bzw. die Sanierung von Flutlichtanlagen ist grundsätzlich förderfähig. Hierzu zählt ebenfalls die Umstellung auf LED-Technik. Bei der Entscheidung über die Bezuschussung werden bisherige Förderungen von Flutlichtanlagen berücksichtigt. Grundsätzlich wird nur eine Flutlichtanlage pro Sportverein nach dieser Richtlinie gefördert. Ausnahmen bestehen nur im Einzelfall, wenn eine zusätzliche Errichtung/Sanierung von einer Flutlichtanlage zum vorhandenen Bestand beantragt wird und der Antragsteller die Notwendigkeit und den erforderlichen Bedarf nachvollziehbar begründen kann.

  1. Ballfangzaun:

Im Rahmen dieser Richtlinie sind Ballfangzäune, die für den Betrieb notwendig sind, förderfähig. Zäune, die der Einzäunung des Sportgeländes dienen sind nicht förderfähig.

  1. Beregnungsanlagen:

Bei der Förderung von Beregnungsanlagen sind die Flächenregner abweichend von §3 Absatz 2 Buchstabe i förderfähig. Pro Verein wird die Anschaffung einer Beregnungsanlage gefördert. Die Beantragung einer neuen Beregnungsanlage ist erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist möglich.

  1. Kunstrasenplätze:

Die Samtgemeinde Lathen unterhält in Lathen einen Kunstrasenplatz, welcher für alle Vereine zugänglich ist. Weitere Kunstrasenplätze werden von Seiten der Samtgemeinde Lathen nicht finanziell gefördert.

  • Eigenleistungen der Vereine können nur anerkannt werden, wenn diese bereits vor der Förderung beantragt worden sind. Anrechenbar sind die Netto-Unternehmerkosten. Die Kosten müssen bei der Antragsstellung in der Gesamtkostenaufstellung berücksichtigt werden. Nicht bewilligte Eigenleistungen können nachträglich nicht anerkannt werden.

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

  • Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
    1. es sich um einen Sportverein aus der Samtgemeinde Lathen handelt,
    2. mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist, bzw. vorab eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (VI) erteilt wurde. Hierbei bedeutet der Maßnahmen das Eingehen von Verbindlichkeiten wie Auftragsvergabe oder Materialbeschaffungen,
    3. bei Vorhaben eines Vereines die jeweilige Gemeinde die Maßnahme in gleicher Höhe unterstützt,
    4. der Antragsteller mindestens 10 % Eigenanteil an der Maßnahme einbringt,
    5. die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sowie die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel sichergestellt ist.

§ 5 Art und Höhe der Förderung

  • Der Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch pro Maßnahme 50.000,00 Euro.
  • Bei Investitionen mit Vorsteuerabzugsberechtigung sind die Kosten ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer (Nettobetrag) als förderfähige Kosten zu Grund zu legen.
  • Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Der im Bescheid festgesetzte Zuwendungsbetrag stellt die maximale Fördersumme da, die auch bei Steigerung der Gesamtkosten höchstens an den Antragsteller ausgezahlt wird. Eine Nachfinanzierung ist somit nicht möglich, wodurch der Antragsteller mögliche Mehrkosten zu tragen hat. Reduzieren sich die Kosten für eine Maßnahme wird die Förderung entsprechend den Fördersatzes angepasst.
  • Die gewährten Zuschüsse sind zweckgebunden. Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel 12 Jahre. Im Einzelfall kann im begründeten Fall eine kürzere Zweckbindungsfrist festgelegt werden.

§ 6 Antrags- und Bewilligungsverfahren

  • Der Antrag auf Förderung ist frühzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Samtgemeinde Lathen einzureichen. Bei Maßnahmen, deren Umsetzung für das nächste Jahr vorgesehen sind, ist der Antrag bis zum 31.08. des laufenden Jahres zu stellen. Für die Antragsstellung für das Jahr 2022 gilt abweichend von Satz 2 eine Frist für die Antragsstellung bis zum 30.11.2021. Für Maßnahmen, die nach dem 01.01.2021 begonnen worden sind und keine Förderung von Seiten der Samtgemeinde Lathen erhalten haben, kann abweichend von Satz 1 und § 4 Absatz 1 b) nachträglich eine Förderung gewährt werden.
  • Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Antragsschreiben mit Informationen zum Verein und der Maßnahme
    2. Finanzierungsplan (Aufstellung der Gesamtkosten und Zuschüsse)
    3. Mitteilung über Berechtigung des Vorsteuerabzugs
  • Sollten sich Änderungen in Bezug auf die Bauausführung oder die Finanzierung ergeben sind diese der Samtgemeinde Lathen mitzuteilen.
  • Die Entscheidung über die Förderung bleibt der Beschlussfassung der zuständigen Gremien vorbehalten. Ein Anrecht auf einen Zuschuss begründet die Förderrichtlinie nicht.

§ 7 Sonstige Regelungen

Laufende Zuschüsse für Vereine werden von Seiten der Samtgemeinde Lathen nicht gewährt.

§ 8 Rechtsanspruch

  • Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Samtgemeinde Lathen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Ab einer Förderung von 10.000,00 Euro muss der Rat der Samtgemeinde Lathen eine Förderung durch Ratsbeschluss zu stimmen. Unterhalb der 10.000,00 Euro entscheidet der Samtgemeindebürgermeister, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Der Rat der Samtgemeinde Lathen hat diese Richtlinie in seiner Sitzung am 14.10.2021 beschlossen. Sie tritt am 01.11.2021 in Kraft.