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Aufgrund des vorhergesagten Winterwetters weist die Samtgemeindeverwaltung auf die Verpflichtung der Bürger zur Räum- und Streupflicht hin.
Nach der entsprechenden Verordnung der Samtgemeinde Lathen sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet, bei Schneefall die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn, oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist –dies gilt insbesondere auch in verkehrsberuhigten Bereichen-, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. Diese Verpflichtung gilt für die Zeit von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr.

Bei Glätte sind die Gehwege/Radwege bzw. der Seitenraum/der äußere Fahrbahnrand mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
Insbesondere auch wegen der haftungsrechtlichen Folgen wird an die Bürger appelliert, dieser Verpflichtung nachzukommen.

schneemann