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  1. Haushaltssatzung

 

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in der Sitzung am 29.01.2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

 

1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 9.265.200,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 9.155.500,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 414.100,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 403.900,00 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.825.800,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.326.700,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 897.400,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 6.159.400,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 5.262.000,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 358.800,00 €

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

 

§ der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 14.985.200,00 €
§ der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 14.844.900,00 €

 

 § 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 5.262.000,00 € festgesetzt.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2018 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.470.900,00 € festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Hebesatz für die Bemessung der Samtgemeindeumlage wird auf 29,00 % der Steuerkraft für Umlagen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.

 

Der Anteil der an die Mitgliedsgemeinden weiterzureichenden Schlüsselzuweisung wird auf

22 % des Aufkommens festgesetzt.

 

Hinzu kommt eine von der Gemeinde Lathen zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 150.300,00 €.

 

§ 6

 

Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i.S.d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 10.000,00 €.

 

Ferner sind als unerheblich anzusehen: Beträge (unbegrenzt),

 

  • die der Verrechnung zwischen den Produkten/ Leistungen dienen,
  • die wirtschaftlich durchlaufend sind,
  • die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
  • die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.

 

 

Lathen, den 29.01.2018

 

SAMTGEMEINDE LATHEN

 

Karl-Heinz Weber

Samtgemeindebürgermeister

 

 

  1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wir öffentlich bekannt gemacht.

 

Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG sowie gem. § 15 Abs. 6 des Nds. Gesetzes über den Finanzausgleich i.V.m. § 111 Abs. 3 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 08.03.2018 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10, erteilt worden.

 

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom

 

09.04.2018 bis 17.04.2018 (einschließlich)

 

 

im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Erna-de-Vries-Platz 7 in 49762 Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

 

 

Lathen, den 21.03.2018

 

SAMTGEMEINDE LATHEN

Der Samtgemeindebürgermeister