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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2022

 

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Lathen in der Sitzung am 01.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1.       im Ergebnishaushaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 10.274.000,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 10.003.100,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 60.600,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €

2.       im Finanzhaushaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.875.800,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.669.400,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 849.800,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 3.157.200,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 798.800,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 157.900,00 €

festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag

der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 11.524.400,00 €
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 12.984.500,00 €                        


§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 798.800,00 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 413.000,00 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.645.900,00 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 350 v.H.

 

§ 6

Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro.

Ferner sind als unerheblich anzusehen: Beträge (unbegrenzt),

– die der Verrechnung zwischen den Produkten/ Leistungen dienen,
– die wirtschaftlich durchlaufend sind,
– die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
– die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.

Lathen, den 01.03.2022

GEMEINDE LATHEN

Helmut Wilkens

-Gemeindedirektor-

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2.2 Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 31.03.2022 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden.
2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom

19.04.2022 – 27.04.2022 (einschließlich)

im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 27, Erna-de-Vries-Platz 7 in 49762 Lathen während den Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Lathen, den 07.04.2022

GEMEINDE LATHEN
Der Gemeindedirektor