+ 49 (0) 5933 66 0 info@lathen.de
Fr 11° / 8 ° CSa 14° / 10 ° C
0 Artikel

Generell gibt es in der Samtgemeinde Lathen keinen Leinenzwang. Nach § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ist der Hund so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Hundehalterinnen und Hundehalter oder mit der Führung oder Betreuung von Hunden beauftragten Personen müssen sicherstellen, dass ihr Tier nicht unbeaufsichtigt umherläuft und Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. Teilweise reagieren Personen sehr empfindlich auf ungewünschte Hundekontakte, hier sind Konflikte zu vermeiden. Die den Hund führende Person muss körperlich und mental in der Lage sein, das Tier jederzeit zu beherrschen und festzuhalten. Kinder sollten nicht unbeaufsichtigt mit einem Hund unterwegs sein.

 

Seit dem 1. April gilt in Niedersachsen die Anleinpflicht für Hunde. Der Gesetzgeber hat im § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) festgelegt, dass Hunde in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 15. Juli in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn die Hunde zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführerhunde sind.

 

Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer.

AnleinpflichtBild