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Aufgrund der §§ 10 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der §§ 5, 6 und 8 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des § 6 Abs. 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (in den jeweils geltenden Fassungen) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in der Sitzung am 13.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

§ 21 (Veranlagung und Fälligkeit) der Entwässerungsabgabensatzung der Samtgemeinde Lathen erhält folgende Fassung:

  1. Die Samtgemeinde kann den Wasserverband Hümmling mit Sitz in Werlte auf der Grundlage einer hierzu gesondert abzuschließenden Vereinbarung beauftragen, die Berechnungsgrundlagen für die Schmutzwassergebühren zu ermitteln, die Höhe der Schmutzwassergebühren zu berechnen, die Abgabenbescheide für die Schmutzwassergebühr auszufertigen und zu versenden sowie auch die Gebühren entgegenzunehmen (Abwasserabrechnung).
  2. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind monatliche Abschlagszahlungen des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
  3. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der/die Gebührenpflichtige dem Wasserverband Hümmling auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der/die Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Wasserverband Hümmling den Verbrauch schätzen.
  4. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

 

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Lathen, den 13.12.2016

 

SAMTGEMEINDE LATHEN

 
Karl-Heinz Weber
– Samtgemeindebürgermeister –